Am 5. November 2021 tritt die überarbeitete, am 4. November 2021 notverkündete Corona-Verordnung Sport in Kraft. Die Anpassungen umfassen inhaltlich zwei zentrale Anliegen, die für den Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen von Bedeutung sind.

Regelung für Beschäftigte (z. B. Trainer:innen, Hausmeister:innen)

Für vom Verein beschäftigte, nicht-immunisierte Personen (z. B. Trainer:innen, Hausmeister:innen) ist – unabhängig davon, ob sie hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig bzw. selbständig sind – nunmehr in der Warn- und auch in der Alarmstufe ein tagesaktueller Antigen-Testnachweis ausreichend.
Die genannten Personen können die Tests bei einer für die Testung zugelassenen Stelle durchführen lassen oder in der Einrichtung selbst, wobei eine weitere volljährige Person die Testung überwachen und deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigen muss. Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend.

Regelungen für den Ligabetrieb und Wettkampfserien

Eine weitere Änderung betrifft den Ligabetrieb und die Wettkampfserien. Für teilnehmende Sportler:innen sowie für die sonstigen daran Mitwirkenden – nicht aber für Zuschauer:innen – wurde die bislang hierfür vorgesehene Zugangsregelung gelockert. Statt des für den Zutritt nicht-immunisierter Personen in geschlossene Räume bisher notwendigen PCR-Tests ist nunmehr ein Antigen-Testnachweis ausreichend.
BITTE BEACHTEN: Diese Ausnahme gilt nur für Wettkampfserien und Ligabetrieb, nicht aber für Trainings-/Übungsbetrieb und Testspiele o.ä.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen aufgenommen:

  • In § 2 wird im neuen Abs. 2a geregelt, dass Testungen von nicht-immunisierten beschäftigten Personen, ehrenamtlich und selbstständig Tätigen wie beispielsweise Trainer:innen sowie Übungsleiter:innen, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gem. § 5 Abs. 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen sind und durch eine weitere volljährige Person überwacht und bestätigt werden müssen.
  • In § 3 Abs. 2 und in § 4 im neuen Abs. 3a wurde aufgenommen, dass für nicht-immunisierte beschäftigte Personen sowie ehrenamtlich und selbstständig Tätige wie beispielsweise Trainer:innen sowie Übungsleiter:innen, unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs, in allen Stufen beim Trainings- und Übungsbetrieb (§ 3) und bei Wettkampfveranstaltungen (§ 4) an jedem Präsenztag ein Antigen-Testnachweis ausreichend ist.
  • In § 4 wurde in Abs. 3 als neue Nr. 9 aufgenommen, dass bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb (z. B. bei Verbandsrundenspielen) für die Begrenzung des Zutritts hinsichtlich der teilnehmenden Sportler:innen sowie für die sonstigen daran Mitwirkenden (z. B. Trainer:innen, Betreuer:innen, Schieds- sowie Kampfrichter:innen) in der Warnstufe in geschlossenen Räumen künftig ein Antigen-Testnachweis ausreichend ist. Bisher war hier die Vorlage eines PCR-Testnachweises erforderlich. Zudem wird klargestellt, dass in der Alarmstufe auch bei Wettkampfserien oder beim Ligabetrieb im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises und in geschlossenen Räumen 2G gilt.

Die aktuelle Verordnung finden Sie auf dem Landesportal Baden-Württemberg.

In dieser Übersicht des Kultusministeriums werden die aktuellen Regelungen für den Sport zusammengefasst.