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Corona

Schülerausweis gilt von 27. Dezember bis 9. Januar nicht als Testnachweis

Eine Hand in blauem Handschuh hält einen Corona-Test.
Der Schülerausweis gilt von 27. Dezember 2021 bis 9. Januar 2022 nicht als Testnachweis für Schülerinnen und Schüler.

In den Weihnachtsferien werden Schülerinnen und Schüler nicht mehr regelmäßig getestet. Deswegen gilt die Regelung, dass die Schülerausweise als Testnachweise gelten, vom 27. Dezember bis zum 9. Januar nicht. Stattdessen müssen Schülerinnen und Schüler im Alter von sechs bis 17 Jahren einen aktuellen Schnelltest vorlegen.

Da die Schülerinnen und Schüler in der aktuellen, letzten Woche vor den Weihnachtsferien noch in den Schulen getestet werden, gilt der Schülerausweis in der aktuellen Woche als Testnachweis bis einschließlich 26. Dezember. Kultus- und Sozialministerium empfehlen aufgrund des Herannahens der Omikron-Variante aber sich trotzdem vor dem Weihnachtsfest testen zu lassen, um das Risiko für Familie, Verwandte und weitere Menschen zu reduzieren.

Eine Sonderregelung existiert im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Hier gilt aufgrund einer bundesrechtlichen Regelung für die Schülerinnen und Schüler bereits ab dem 23. Dezember, dass der Schülerausweis nicht mehr ausreicht und dass ein aktueller Testnachweis vorgelegt werden muss.

Ein Schnelltest ist dabei im Zeitraum vom 27. Dezember bis zum 9. Januar für die Schülerinnen und Schüler ausreichend, um Zugang zu 3G-, 2G- und 2G+-Angeboten zu erhalten. Genesene oder geimpfte Schülerinnen und Schüler erhalten natürlich auch mit den entsprechenden Nachweisen Zugang zu den Angeboten, für nicht-geimpfte Schülerinnen und Schüler ist jeweils ein Schnelltest ausreichend.

Schreiben des Kultusministeriums mit Informationen zu Änderungen nach den Weihnachtsferien (PDF)

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